Rechtsprechung
   BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 29.02   

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https://dejure.org/2003,911
BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 29.02 (https://dejure.org/2003,911)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.2003 - 3 C 29.02 (https://dejure.org/2003,911)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 2003 - 3 C 29.02 (https://dejure.org/2003,911)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 44 a; VwVfG § 35; AMG §§ 105, 109 a
    Aufnahme bzw. Streichung aus sog. Traditionsliste; traditionelle Arzneimittel; Nachzulassungsverfahren; therapeutische Wirksamkeit eines Arzneimittels; Verfahrenshandlung; Verwaltungsakt - Regelung; Außenwirkung; bestimmbarer Personenkreis.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 44 a
    Aufnahme bzw Streichung aus sog Traditionsliste; Außenwirkung; Nachzulassungsverfahren; Verfahrenshandlung; Verwaltungsakt - Regelung; bestimmbarer Personenkreis; therapeutische Wirksamkeit eines Arzneimittels; traditionelle Arzneimittel

  • Wolters Kluwer

    Verfahren bei der Verlängerung der Zulassung und therapeutische Wirksamkeit ; Aufnahme und Streichung aus der Traditionsliste durch Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ; Unterscheidung zwischen Verfahrenshandlung und feststellendem Verwaltungsakt; ...

  • Judicialis

    VwGO § 44 a; ; VwVfG § 35; ; AMG § 105; ; AMG § 109 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 44 a; VwVfG § 35; AMG § 105 § 109 a
    Aufnahme bzw. Streichung aus sog. Traditionsliste; traditionelle Arzneimittel; Nachzulassungsverfahren; therapeutische Wirksamkeit eines Arzneimittels; Verfahrenshandlung; Verwaltungsakt - Regelung; Außenwirkung; bestimmbarer Personenkreis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 349
  • DVBl 2004, 843 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 25.84

    Verwaltungsverfahren - Fehler - Folgen - Wehrpflicht - Einberufung -

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 29.02
    Dieser rechtliche Ansatz entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 25.84 - BVerwGE 71, 63 und vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 13.80 - Buchholz 310 § 44 a VwGO Nr. 2 S. 1 ) und bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung.
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 13.80

    Behördliche Verfahrenshandlungen - Ausschluß selbständiger Rechtsbeschwerden -

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 29.02
    Dieser rechtliche Ansatz entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 25.84 - BVerwGE 71, 63 und vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 13.80 - Buchholz 310 § 44 a VwGO Nr. 2 S. 1 ) und bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung.
  • BVerwG, 23.10.1968 - IV C 101.67

    Rechtsnatur der Schutzbereichsanordnung - Beschränkung von Grundeigentum für die

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 29.02
    Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs festzuschreiben; einer Festsetzung von Ge- und Verboten in der jeweiligen behördlichen Maßnahme bedarf es jedenfalls nicht, wenn die Rechtsfolgen im Gesetz geregelt und dadurch gleichsam vor die Klammer gezogen worden sind (Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG 4 C 101.67 - BVerwGE 30, 287 ).
  • VG Osnabrück, 04.02.2022 - 3 B 4/22

    Bestimmtheit; Corona; Covid-19 Virus; Genesenennachweis; Verfassungswidrigkeit

    Ein feststellender Verwaltungsakt schreibt das Ergebnis der behördlichen Rechtsanwendung rechtsverbindlich fest (BVerwG, Urteile vom 20. November 2003 - 3 C 29.02 - Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 55 S. 9 und vom 5. November 2009, a.a.O.).
  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 3.16

    Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation

    Ein feststellender Verwaltungsakt schreibt das Ergebnis der behördlichen Rechtsanwendung rechtsverbindlich fest (BVerwG, Urteile vom 20. November 2003 - 3 C 29.02 - Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 55 S. 9 und vom 5. November 2009, a.a.O.).
  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

    Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben (Urteil vom 20. November 2003 - BVerwG 3 C 29.02 - NVwZ 2004, 349 ; vgl. z.B. auch U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rn. 219 zu § 35).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 44.02   

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https://dejure.org/2003,2136
BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 44.02 (https://dejure.org/2003,2136)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.2003 - 3 C 44.02 (https://dejure.org/2003,2136)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 2003 - 3 C 44.02 (https://dejure.org/2003,2136)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1; AMG § 4 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 Nr. 2 a
    Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; Arzneimittelvertrieb; Apothekenpflicht; Direktvertrieb von Arzneimitteln; polyvalente Immunglobuline.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1
    Antikörper; Apothekenpflicht; Apothekenpflicht; Arzneimittelvertrieb; Arzneimittelvertrieb; Ausnahmetatbestand; Blutzubereitung; Direktvertrieb; Direktvertrieb von Arzneimitteln; Feststellungsklage; Feststellungsklage; Immunglobulin; Rechtsverhältnis; Serum; ...

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung des Vertriebsweges über Apotheken für polyvalente Immunglobuline; Unmittelbare Abgabe von polyvalenten Immunglobulinen an Krankenhäuser und Ärzte; Freistellung eines Arzneimittels von der Apothekenpflicht; Feststellungsklage zur Ermöglichung des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 253
  • DVBl 2004, 843 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 44.02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - BVerwGE 100, S. 262).
  • BVerwG, 12.06.1992 - 7 C 5.92

    Wiedervereinigung - Abwicklung einer Einrichtung - Organisationsentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 44.02
    Dagegen bilden Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. Urteil vom 12. Juni 1992 - BVerwG 7 C 5.92 - BVerwGE 90, S. 220, 228; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rn. 13).
  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (Urteile vom 23. Januar 1992 - BVerwG 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327 = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 30 S. 87 f., vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 = Buchholz 454.9 MietpreisR Nr. 15 S. 2 f. und vom 20. November 2003 - BVerwG 3 C 44.02 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 37).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an sämtlichen von ihr begehrten Feststellungen ergibt sich aus ihrem Interesse, Klarheit über die Rechtslage zu erzielen, um wirtschaftliche Dispositionen für ihre Spielhallenbetriebe treffen zu können (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2001 - 3 C 2.01 - BVerwGE 114, 226 und vom 20. November 2003 - 3 C 44.02 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 37 S. 18 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 12 S 102/15

    Kindertagespflegestelle mit Angestellten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urteile vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327 , vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 , vom 20.11.2003 - 3 C 44.02 - juris und vom 25.03.2009 - 8 C 1.09 - juris).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03   

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https://dejure.org/2003,2340
VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03 (https://dejure.org/2003,2340)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 (https://dejure.org/2003,2340)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. November 2003 - 3 S 709/03 (https://dejure.org/2003,2340)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Versagung einer Genehmigung zum Linienverkehr - Zuverlässigkeit des Unternehmers; Wiederholungsantrag - Prüfungsumfang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Drittanfechtungsklage gegen Linienverkehrsgenehmigung mit Kfz; Klagebefugnis für einen Verkehrsunternehmer gegen Genehmigung eines weiteren Unternehmers; Rechtsanspruch auf Erteilung einer Personenbeförderungsgenehmigung; Eigenwirtschaftliche Erbringung einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; PBefG § 13

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1; PBefG § 13
    Gewerblicher Straßenverkehr - Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Berufszugangsvoraussetzung, Subunternehmer, Bewerberauswahl

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 823
  • DVBl 2004, 843 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03
    Die Klage ist dagegen unzulässig, wenn unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322 m.w.N.).

    Auch in diesem Fall hat § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 - 3 C 6.99 -, a.a.O.).

    Hieraus folgt, dass es bei einer Drittanfechtungsklage gegen eine Linienverkehrsgenehmigung bei der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 - 3 C 6.99 -, a.a.O.).

    Denn die Leistungsfähigkeit ist ein Merkmal, das ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Erfolg des zu genehmigenden Linienverkehrs bestimmt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 - 3 C 6.99 - a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02

    Linienverkehrsgenehmigung - Beauftragung von Subunternehmern; Besitzstandsklausel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03
    Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2003 - 5 K 1141/02 - wird zurückgewiesen.

    Auf die am 10.8.2001 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 14.1.2003 - 5 K 1141/02 - die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 5.7.2001 auf.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.1.2003 - 5 K 1141/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03
    Wer gewerbliche Personenbeförderung betreiben will, ergreift einen "Beruf" in dem Sinne, in dem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diesen Begriff gedeutet hat (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 8.6.1960 - 1 BvL 53/55 -, BVerfGE 11, 168).

    Diese besondere Sachlage rechtfertigt beim Linienverkehr strengere Maßstäbe für die Zulassung neuer Unternehmen und damit stärkerer Eingriffe auch in das Recht der Berufswahl durch die ordnende Hand des Staates (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 8.6.1960 - a.a.O. -).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 3 S 886/94

    Linienverkehrsgenehmigung: Bedeutung der Besitzstandsschutzklausel des PBefG § 13

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03
    Durch sie wird insbesondere der nach § 13 Abs. 2 PBefG begründete Vorrang des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Genehmigung vorhandenen Unternehmers aufgehoben und hat die Behörde unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmer zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1969, BVerwGE 31, 184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.1995 - 3 S 886/94 -).
  • BVerwG, 17.01.1969 - VII C 74.67

    Ausgestaltungsvorrecht des Schienenunternehmens im Schienenparallelverkehr und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03
    Durch sie wird insbesondere der nach § 13 Abs. 2 PBefG begründete Vorrang des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Genehmigung vorhandenen Unternehmers aufgehoben und hat die Behörde unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmer zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1969, BVerwGE 31, 184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.1995 - 3 S 886/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 2912/90

    Zur Übertragbarkeit einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung; keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03
    Durch diese sollen beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Allgemeinheit, vor allem die Verkehrsnutzer, vor Gefahren und Nachteilen geschützt werden, die eintreten können, wenn öffentlicher Personennahverkehr als Maßnahme der Daseinsvorsorge von einem ungeeigneten Unternehmer betrieben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.6.1992 - 14 S 2912/90 -, VBlBW 1992, 436).
  • BVerwG, 11.10.1968 - VII C 111.66

    Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03
    Nach Ablauf einer Genehmigung müssen bei einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung für dieselbe Linie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.1968 - 7 C 111.66 -, BVerwGE 30, 251).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03
    Dies könnte insbesondere im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26.6.1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20.6.1991 problematisch sein (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil des EuGH vom 24.7.2003 - Rs. C-280/00 - (Altmark Trans), NJW 2003, 2515 auf die EuGH-Vorlage des BVerwG vom 6.4.2000 - 3 C 7.99 -, NVwZ 2001, 320).
  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03
    Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260).
  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 7.99

    Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort-

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03
    Dies könnte insbesondere im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26.6.1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20.6.1991 problematisch sein (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil des EuGH vom 24.7.2003 - Rs. C-280/00 - (Altmark Trans), NJW 2003, 2515 auf die EuGH-Vorlage des BVerwG vom 6.4.2000 - 3 C 7.99 -, NVwZ 2001, 320).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 3 B 223.97
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2000 - 3 S 812/99

    Linienverkehrsgenehmigung - Auswahl unter Mitbewerbern

  • VGH Hessen, 21.10.2008 - 2 UE 922/07

    Genehmigung von Linienverkehr mit Omnibussen

    Anderenfalls wäre eine sachgerechte Verkehrsbedienung gefährdet (vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322 = DVBl. 2000, 1614 = GewArch 2001, 341 = Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 4; Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, BVerwGE 30, 347, jeweils m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 2003 - 3 S 709/03 -, Juris = DVBl. 2004, 843 [LS] = UPR 2004, 240 [LS]).

    Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrspolitische Wertungen voraus (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 12.67 -, BVerwGE 30, 352; Urteil vom 16. Dezember 1977 - 7 C 59.74 -, BVerwGE 55, 159; Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, a. a. O.; Hess. VGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - 2 UE 2948/01 -, Juris = NZV 2003, 452 [LS] = ESVGH 53, 127 [LS]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 2003 - 3 S 709/03 -, a. a. O.).

    Dies ist im Rahmen der Genehmigungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 a) PBefG rechtlich nicht zu beanstanden, sondern durch die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1977 - 7 C 59.74 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 2003 - 3 S 709/03 -, a. a. O.).

    So wird diese Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nachträglich entfallen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 -, a. a. O.; Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 2003 - 3 S 709/03 -, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2009 - 3 S 2455/06

    Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies mit - rechtskräftigem - Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 - (DVBl. 2004, 843) die Berufung der XXX XX zurück.

    Insbesondere hat es die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Klägerin als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und auch hinsichtlich ihrer Rechtsform als Kommanditgesellschaft unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, NVwZ 2003, 1114) und des erkennenden Senats (Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 843) zutreffend bejaht.

    Sie unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 31.87 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschluss vom 02.10.1991 - 7 B 59.91 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl 2004, 843 = UPR 2004, 240).

    Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2000 - 3 S 812/99 - Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03, DVBl 2004, 843 = UPR 2004, 240).

  • VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04

    Vergabe einer Linienverkehrsgenehmigung

    Gleichwohl ist anerkannt, dass ein solcher Rechtsanspruch besteht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, UPR 2004, 240).

    Hierbei und auch bei der Frage, wie gewichtig einzelne und öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind, steht der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu und ist die Entscheidung deshalb - ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen - der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglich (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).

    In diesem Fall steht dem bisherigen Genehmigungsinhaber nur der eingeschränkte Besitzstandsschutz nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 PBefG zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -).

    Der in § 13 Abs. 3 PBefG normierte Besitzstandsschutz ist demgemäß genehmigungsbezogen und begünstigt nur den Unternehmer, dem die Genehmigung erteilt ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.04.1999, a.a.O.; Bidinger, a.a.O., § 13 PBefG Anm. 76; vgl. zur fehlenden Unternehmereigenschaft eines Subunternehmers im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 28.09.2006 - 5 K 1315/06

    Einstweilige Erlaubnis für den Weiterbetrieb des Schülerverkehrs

    Vielmehr hatte der Antragsgegner unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmer zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa, m.w.N.).

    Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Genehmigungsbehörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse und ihrer befriedigenden Bedienung sowie hinsichtlich der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein Beurteilungsspielraum zusteht, da diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa).

    Nach Ablauf der Genehmigung mit Wirkung zum 30.09.2006 ist die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.10.2006 nicht mehr vorhandener Unternehmer im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, sondern lediglich Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.02.2000 - 7 A 11343/99 -, juris).

    Wegen des Verbots der Doppelbedienung kann während der Geltungsdauer der einem Unternehmen erteilten (einstweiligen) Liniengenehmigung einem anderen Bewerber in der Regel eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt werden (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46.02 -, juris; Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa).

  • VG Karlsruhe, 18.12.2003 - 5 K 2742/03
    Die dagegen eingelegte Berufung der Beigeladenen wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 26.11.2003 - 3 S 709/03 - zurückgewiesen; das Berufungsurteil ist noch nicht rechtskräftig.

    Denn nach Ablauf einer Genehmigung müssen bei einem Neuantrag für dieselbe Linie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1968 - 7 C 111.66 - BVerwGE 30, 251; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2003 - 3 S 709/03 -).

    Die im Urteil der Kammer vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - und im Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 - festgestellte Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 05.12 200 folgt insbesondere nicht daraus, dass ein zwingender Versagungsgrund in diesem Sinne vorliegt, sondern daraus, dass es an einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung über konkurrierende Genehmigungsanträge mangelt.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17

    Übertragung und Verlängerung einer Taxikonzession

    Aus diesem Grund bestimmt § 13 Abs. 7 PBefG, dass § 13 Abs. 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 PBefG bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG nicht anwendbar sind (Fielitz/Grätz, a. a. O., § 2 Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).

    Dies legt nahe, dass im Falle der Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321, zu Ruf- oder Anrufbusverkehren; zur Bedeutung der Vorschrift bei der Konkurrenz mehrerer Bewerber um die (Wieder-, Neu-) Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris) bzw. die Behörde gehalten ist, bei der Wiedererteilungsentscheidung neben den für den Besitzstandsschutz sprechenden Gründen auch die Interessen anderer Unternehmer zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2015, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2017 - 9 S 8/16

    Konkurrentenstreitigkeit hinsichtlich der Vergabe von Taxikonzessionen

    Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, vermittelt die Vorschrift einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1988 - 7 C 94.86 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -).

    Dies legt nahe, dass im Falle der Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321, zu Ruf- oder Anrufbusverkehren; zur Bedeutung der Vorschrift bei der Konkurrenz mehrerer Bewerber um die (Wieder-, Neu-) Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris) bzw. die Behörde gehalten ist, bei der Wiedererteilungsentscheidung neben den für den Besitzstandsschutz sprechenden Gründen auch die Interessen anderer Unternehmer zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2015, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2006 - 3 S 2407/05

    Konkurrentenstreit über Zulassung zum Linienverkehr; Finanzierungsvereinbarung;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen nach Ablauf einer Linienverkehrsgenehmigung bei einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung für dieselbe Linie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden und steht jedem Mitbewerber, der selbst einen Anspruch auf eine Linienverkehrsgenehmigung hat, ein Klagerecht gegen die einem anderen Unternehmer erteilte Genehmigung zu, wenn hierdurch die Wahrnehmung seines Anspruchs praktisch verhindert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 83).

    Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, wer die bessere Verkehrsbedienung anbietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - a.a.O. -).

  • VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04
    Eine der ... für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung wurde auf die Konkurrentenklage der an der ... nicht beteiligten Antragstellerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, bestätigt durch Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2003 - 3 S 709/03 -, aufgehoben.

    Denn nach Ablauf einer Genehmigung müssen bei einem Neuantrag für dieselbe Linie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1968 - 7 C 111.66- BVerwGE 30, 251; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2003 - 3 S 709/03 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2007 - 3 S 2675/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines

    In diesem Zusammenhang steht ihr ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 843 m.w.N.).
  • VG Halle, 25.10.2010 - 7 A 1/10

    Konkurrentenstreitverfahren bei der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen

  • OVG Sachsen, 29.06.2011 - 4 A 690/09

    Vorliegen einer objektiven Berufswahlbeschränkung oder

  • VG Karlsruhe, 05.09.2006 - 5 K 1367/05

    Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen

  • VG Freiburg, 25.01.2012 - 1 K 46/10

    Antrag auf Personenbeförderungsgenehmigung; Vorlage vollständiger Unterlagen

  • VG Frankfurt/Main, 13.03.2007 - 12 E 5424/05

    Konkurrentenklage eines Eisenbahnunternehmens gegen Genehmigung im Linienverkehr.

  • VG Cottbus, 15.11.2007 - 3 K 600/03

    Konkurrentenklage wegen Linienvergabe im Personennahverkehr

  • VG Braunschweig, 17.10.2022 - 6 B 196/22

    Bargeld; Eigenkapitalbescheinigung; Fahrzeugwert; Forderungen;

  • VG Dessau-Roßlau, 14.08.2008 - 2 B 93/08

    Keine einstweilige Linienverkehrserlaubnis für unterlegene Bewerberin

  • VG Sigmaringen, 22.09.2005 - 8 K 997/03

    Keine Klagebefugnis eines Konkurrenzunternehmers im Personenbeförderungsrecht

  • VG Dessau, 06.05.2004 - 2 A 176/03
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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.11.2003 - 20 F 16.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4289
BVerwG, 17.11.2003 - 20 F 16.03 (https://dejure.org/2003,4289)
BVerwG, Entscheidung vom 17.11.2003 - 20 F 16.03 (https://dejure.org/2003,4289)
BVerwG, Entscheidung vom 17. November 2003 - 20 F 16.03 (https://dejure.org/2003,4289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 103 Abs. 1
    "in-camera"-Verfahren; Ermächtigung zur Ermessensentscheidung über Aktenvorlage; Verpflichtung zur Zurückhaltung der Akten nach allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften; ordnungsgemäße Ermessensausübung, Differenzierung bei Verschiedenartigkeit der Gründe für die ...

  • Wolters Kluwer

    Zugänglichmachumg von Schriftsätzen in Verfahren nach § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für den Prozessgegner; Einreichen von Schriftsätzen beim Fachsenat eines Oberverwaltungsgerichts; Einreichung einer Beschwerdebegründung ohne Schwärzungen; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1471 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 486
  • DVBl 2004, 843 (Ls.)
  • DÖV 2004, 536
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2003 - 20 F 16.03
    2 Das aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101, 106) in § 99 Abs. 2 VwGO n.F. vorgesehene "in camera"-Verfahren trägt den Geheimhaltungsbedürfnissen der Behörde dadurch Rechnung, dass die Kenntnisnahme der in diesem selbständigen Zwischenverfahren vorgelegten Unterlagen auf den zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung zuständigen Fachsenat beschränkt bleibt.

    Schon nach der alten Fassung des § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO musste die Behörde die konkreten Gründe ihrer Verweigerung so weit offenbaren, dass dem Gericht die Überprüfung möglich war (vgl. BVerfGE 101, 106 m. Nachw. der Rspr. des BVerwG).

  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 242/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2003 - 20 F 16.03
    Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten schriftsätzlichen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 214/76

    Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO - Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2003 - 20 F 16.03
    Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten schriftsätzlichen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ).
  • OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01

    Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht; Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht,

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2003 - 20 F 16.03
    BVerwG 20 F 16.03 OVG 10 SO 337/01.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - 8 A 654/12

    Klage eines Nahrungsmittelunternehmens gegen die Erteilung von

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2003 - 20 F 16.03 -, NVwZ 2004, 486 = juris Rn. 2 f., vom 5. November 2008 - 20 F 6.08 -, juris Rn. 15, vom 6. November 2008 - 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 17, vom 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 -, juris Rn. 16, vom 24. August 2009 - 20 F 2.09 -, juris Rn. 14 f., und vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295 = juris Rn. 16 f.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2003 - 20 F 16.03 -, NVwZ 2004, 486 = juris Rn. 2.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - 8 A 655/12

    Erteilung von Informationen über das Migrationsverhalten bestimmter

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2003 - 20 F 16.03 -, NVwZ 2004, 486 = juris Rn. 2 f., vom 5. November 2008 - 20 F 6.08 -, juris Rn. 15, vom 6. November 2008 - 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 17, vom 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 -, juris Rn. 16, vom 24. August 2009 - 20 F 2.09 -, juris Rn. 14 f., und vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295 = juris Rn. 16 f.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2003 - 20 F 16.03 -, NVwZ 2004, 486 = juris Rn. 2.

  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 24.08

    Verweigerung der Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als

    Das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2008 hätte daher vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts an den Beklagten zurückgegeben werden müssen (vgl. Beschluss vom 17. November 2003 BVerwG 20 F 16.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 35).

    Da der Beklagte erklärt hat, dass das dem Fachsenat vorgelegte Schreiben dem Kläger nicht zugänglich gemacht werden darf, ist es im gerichtlichen Verfahren unverwertbar (Beschluss vom 17. November 2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.04.2012 - 20 F 7.11

    In-camera-Verfahren; Sperrerklärung; Prozesserklärung; rechtliches Gehör;

    Eine Erklärung, die unter den Vorbehalt gestellt wäre, dass sie nur dem Fachsenat zur Verfügung gestellt werde, wäre unverwertbar und müsste der Behörde zurückgegeben werden (Beschluss vom 17. November 2003 - BVerwG 20 F 16.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Sie hätten deshalb mit Eingang an die Beigeladene zurückgesandt werden müssen (vgl. Beschlüsse vom 17. November 2003 - BVerwG 20 F 16.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 35, vom 5. Februar 2009 a.a.O. Rn. 17 f. und vom 24. August 2009 a.a.O. Rn. 15).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 26.08

    Verweigerung der Aktenvorlage bei Geheimhaltungsbedarf als Ermessensentscheidung;

    Das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2008 hätte daher vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts an den Beklagten zurückgegeben werden müssen (vgl. Beschluss vom 17. November 2003 BVerwG 20 F 16.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 35).

    Da der Beklagte erklärt hat, dass das dem Fachsenat vorgelegte Schreiben der Klägerin nicht zugänglich gemacht werden darf, ist es im gerichtlichen Verfahren unverwertbar (Beschluss vom 17. November 2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08

    Verweigerung einer Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als

    Das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2008 hätte daher vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts an den Beklagten zurückgegeben werden müssen (vgl. Beschluss vom 17. November 2003 BVerwG 20 F 16.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 35).

    Da der Beklagte erklärt hat, dass das dem Fachsenat vorgelegte Schreiben dem Kläger nicht zugänglich gemacht werden darf, ist es im gerichtlichen Verfahren unverwertbar (Beschluss vom 17. November 2003 a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02

    Sonstiges ; Sperrerklärung durch einen Rechtsanwalt, Verwaltungsprozessrecht;

    Sollte der Beklagte etwa im Rechtsmittelverfahren auf dessen Einführung bestehen, wäre er so vorzulegen, dass seine Übermittlung an die weiteren Verfahrensbeteiligten zur Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2003 - 20 F 16.03 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2014 - 12 F 10353/14

    Entscheidung im Zwischenverfahren über Akteneinsicht durch private Dritte, wenn

    Vielmehr sieht § 99 Abs. 2 VwGO keine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass sich alle Verfahrensbeteiligten gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten schriftsätzlichen Stellungnahme der Gegenseite äußern können müssen; die Behörde muss daher ihre Rechtsmittelbegründung so abfassen, dass der von ihr begehrte Geheimnisschutz auch dann gewahrt bleibt, wenn der Schriftsatz prozessordnungsgemäß dem Gegner zustellt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2003 - 20 F 16.03 -, NVwZ 2004, 486 und juris, Rn. 2).
  • BVerwG, 18.04.2012 - 20 F 5.11

    Anspruch auf Zugang zu allen vom Bundesamt geführten Herkunftsländer-Leitsätzen

    Eine Erklärung, die unter den Vorbehalt gestellt wäre, dass sie nur dem Fachsenat zur Verfügung gestellt werde, wäre unverwertbar und müsste der Behörde zurückgegeben werden (Beschluss vom 17. November 2003 - BVerwG 20 F 16.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 06.11.2008 - 20 F 7.08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage von bei der Verfassungsschutzbehörde

  • BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage der Akten der

  • BVerwG, 24.08.2009 - 20 F 2.09

    Zulässigkeit der Vorlage von Akten einer Verfassungsschutzbehörde aufgrund

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 2 W 57/08

    Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der Parteien im Patentverletzungsverfahren

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2005 - 14 PS 1/05

    Möglichkeit der Verweigerung der Aktenvorlage durch die Behörden;

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2003 - 4 A 511/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5125
OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2003 - 4 A 511/02 (https://dejure.org/2003,5125)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.11.2003 - 4 A 511/02 (https://dejure.org/2003,5125)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. November 2003 - 4 A 511/02 (https://dejure.org/2003,5125)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit vollhandwerklicher Tätigkeiten im Reisegewerbe ohne großen Befähigungsnachweis; Berücksichtigung der grundrechtlich verbürgten Berufsfreiheit bei der Auslegung gewerberechtlicher Vorschriften; Begriff der gewerblichen Niederlassung im Sinne von § 42 Abs. 2 der ...

  • buhev.de (Auszüge)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 843 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.09.2000 - 1 BvR 2176/98

    Zu Handwerksleistungen im Reisegewerbe

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2003 - 4 A 511/02
    Eine vollhandwerkliche Tätigkeit (hier das Erstellen von Dachstühlen im Rahmen des Zimmerergewerbes) kann zulässigerweise auch als Reisegewerbe nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO ausgeübt werden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27.9.2000 - 1 BvR 2176/98 -, NVwZ 2001, 189 = GewArch 2000, 480).

    Die früher in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretene Auffassung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1995 - 14 S 1215/95 -, GewArch 1995, 475, und - im Anschluss an dieses Urteil - OVG NRW, Beschluss vom 10.8.1998 - 4 B 1225/98 -, GewArch 1999, 32 (m. N. aus der Kommentarliteratur), eine nicht sofortige, sondern in Absprache mit dem Kunden auf einen späteren Zeitpunkt verlegte Ausführung handwerklicher Leistungen werde von dem Tatbestandsmerkmal des Aufsuchens von Bestellungen auf Leistungen nicht umfasst, kann nach der Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 27.9.2000 - 1 BvR 2176/98 -, NVwZ 2001, 189 = GewArch 2000, 480, der sich der Senat anschließt, nicht mehr aufrecht erhalten werden.

    Ebenso Honig, HwO, 2. Aufl., § 1 HwO Rn. 20; Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Juli 2002, § 55 Rn. 84 und § 56 Rn. 97; Aberle, Die deutsche Handwerksordnung, 315, § 1 Rn. 4; Steib, GewArch 2001, 57.

    BVerfG, Beschluss vom 27.9.2000, a.a.O.; Honig, a.a.O., § 1 HwO Rn. 22.

    Die grundsätzliche Bereitschaft und Fähigkeit zur Sofortleistung des Gewerbetreibenden, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27.9.2000 - 1 BvR 2176/98 -, a.a.O., wird dadurch nicht in Frage gestellt.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1995 - 14 S 1215/95

    Reisegewerbe: zum Anbieten einer Leistung/Soforterbringen im Falle des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2003 - 4 A 511/02
    Die früher in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretene Auffassung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1995 - 14 S 1215/95 -, GewArch 1995, 475, und - im Anschluss an dieses Urteil - OVG NRW, Beschluss vom 10.8.1998 - 4 B 1225/98 -, GewArch 1999, 32 (m. N. aus der Kommentarliteratur), eine nicht sofortige, sondern in Absprache mit dem Kunden auf einen späteren Zeitpunkt verlegte Ausführung handwerklicher Leistungen werde von dem Tatbestandsmerkmal des Aufsuchens von Bestellungen auf Leistungen nicht umfasst, kann nach der Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 27.9.2000 - 1 BvR 2176/98 -, NVwZ 2001, 189 = GewArch 2000, 480, der sich der Senat anschließt, nicht mehr aufrecht erhalten werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.1998 - 4 B 1225/98

    Gewerberecht: Ausübung von Zimmererarbeiten im Reisegewerbe

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2003 - 4 A 511/02
    Die früher in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretene Auffassung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1995 - 14 S 1215/95 -, GewArch 1995, 475, und - im Anschluss an dieses Urteil - OVG NRW, Beschluss vom 10.8.1998 - 4 B 1225/98 -, GewArch 1999, 32 (m. N. aus der Kommentarliteratur), eine nicht sofortige, sondern in Absprache mit dem Kunden auf einen späteren Zeitpunkt verlegte Ausführung handwerklicher Leistungen werde von dem Tatbestandsmerkmal des Aufsuchens von Bestellungen auf Leistungen nicht umfasst, kann nach der Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 27.9.2000 - 1 BvR 2176/98 -, NVwZ 2001, 189 = GewArch 2000, 480, der sich der Senat anschließt, nicht mehr aufrecht erhalten werden.
  • BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 449/02

    Verletzung von Art 13 Abs 1, Abs 1 GG durch vorschnelle und auf unzureichender

    Schließlich kann die im Einzelnen umstrittene Frage offen bleiben, ob allein die Existenz einer festen Werkstatt des Betroffenen dazu führt, dass auch auf Initiative des Anbietenden zustande gekommene handwerkliche Aufträge als handwerkliche Tätigkeiten im stehenden Gewerbe anzusehen sind (vgl. Hüpers, in: GewArch 2004, S. 230 ; Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung - GewO, Vorbem. vor Titel III Rn. 93 ff.; anderer Ansicht: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2003 - 4 A 511/02 -, GewArch 2004, S. 32 ).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2996
VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03 (https://dejure.org/2003,2996)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 (https://dejure.org/2003,2996)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. November 2003 - 14 S 730/03 (https://dejure.org/2003,2996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Festsetzung des Benutzungsentgelts für Rettungsdienste - gerichtliche Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Festsetzung des Benutzungsentgelts für Krankentransporte; Durchführung eines medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes; Finanzierung durch Benutzungsentgelte zusammen mit der Landesförderung und der ...

  • Judicialis

    RDG § 28; ; RDG § 20 Abs. 1 Nr. 4; ; RDG § 1; ; RDG § 2; ; SGB V § 133 Abs. 1; ; SGB V § 71; ; SGB V § 141

  • rechtsportal.de

    Verkehrsrecht - Rettungsdienst, Krankentransport, Benutzungsentgelt, Wirtschaftlichkeitsprinzip, Grundsatz der Beitragssatzstabilität, Externer Vergleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 187 (Ls.)
  • DVBl 2004, 843 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Mit dieser Rechtsansicht stimmt auch - bei der insoweit vergleichbaren Fallgestaltung der Festsetzung von Pflegesätzen durch die Schiedsstelle - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 93, 94 BSHG (vgl. Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47) und - entgegen einer gegenteiligen Ansicht in der Literatur (vgl. Udsching, SGB XI, 2. Aufl., § 85 Randnr. 8 m.w.N.) - die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.12.2000, BSGE 87 Nr. 24, S. 199) zu §§ 85, 76 SGB XI sowie zum niedersächsischen Rettungsdienstgesetz die des OVG Lüneburg (U. v. 26.6.2001 - 11 L 1374/01-, DVBl 2001, 1627) überein.

    Diese Annahme wird auch durch die institutionelle Eigenart der Schiedsstelle als eines weisungsfreien, mit Vertretern der Interessen der betreffenden Gruppen paritätisch besetzten Gremiums untermauert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47, 52).

    Im Hinblick auf die insoweit gleichgelagerte Rechtsproblematik ist es gerechtfertigt, auf die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und ihm folgend des Bundesverwaltungsgerichts zu Entscheidungen ähnlicher Art entwickelten Rechtsgrundsätze zurück zu greifen (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 -, BSGE 87, Nr. 24, S. 199 zu § 85 SGB XI; BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O. zu § 94 BSHG).

    Dies kann zum einen in der Weise erfolgen, dass Entgelte verschiedener Leistungserbringer für vergleichbare Leistungen in Vergleich gesetzt werden (externer Vergleich) oder dass die Kalkulationsansätze des einzelnen Leistungsanbieters gesondert darauf überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (interner Vergleich, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.; Neumann, a.a.O., S. 35).

    Mit dieser Auslegung des § 28 RDG übereinstimmend hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.) aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, die Notwendigkeit abgeleitet, bei der Entgeltbemessung in erster Linie auf einen externen Vergleich abzustellen.

    Von diesem Grundsatz und der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Kostenträger, Verträge nur auf der Grundlage eines Angebots abzuschließen, das sich zumindest im Rahmen der Bandbreite für Entgelte vergleichbarer Leistungen hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.), ist damit auch bei der Entscheidung der Schiedsstelle auszugehen.

    Denn diese Vorschrift behält auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des "externen" Vergleichs jedenfalls dann ihre Bedeutung, wenn das Leistungsangebot zumindest innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.) oder wenn gar kein weiterer Anbieter vorhanden ist.

    Insoweit ist deshalb auch bei der Entgeltbemessung nicht auf die konkreten Kosten eines einzelnen Anbieters abzustellen, sondern ein genereller Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, 47, 55).

    Rechtliche Bedeutung hat dagegen - im Rahmen des hier maßgeblichen externen Vergleichs - die Verpflichtung der Schiedsstelle, die von ihr herangezogenen Vergleichsfälle -, bei deren Auswahl und Beurteilung ihrer Vergleichbarkeit ihr eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, 47, 56), aus Gründen der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2000, a.a.O., S. 199, 207) schon im Verfahren vor der Schiedsstelle zu benennen, um dem Leistungsanbieter Gelegenheit zu geben, zur Vergleichbarkeit der angeführten Beispielsfälle Stellung zu nehmen und gegebenenfalls hiergegen Einwendungen zu erheben.

    Konnten demnach die von der Schiedsstelle bezeichneten Benutzungsentgelte anderer Leistungserbringer durchweg zum Vergleich herangezogen werden und liegt, wie auch der Kläger nicht bestreitet, das in seinem Fall festgesetzte Entgelt in dem durch die Vergleichsfälle gebildeten Preisspektrum (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.), entspricht der festgesetzte Betrag mithin dem hier maßgeblichen marktgerechten Preis.

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Im Hinblick auf die insoweit gleichgelagerte Rechtsproblematik ist es gerechtfertigt, auf die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und ihm folgend des Bundesverwaltungsgerichts zu Entscheidungen ähnlicher Art entwickelten Rechtsgrundsätze zurück zu greifen (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 -, BSGE 87, Nr. 24, S. 199 zu § 85 SGB XI; BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O. zu § 94 BSHG).

    Auf die bei wirtschaftlicher Betriebsführung tatsächlich anfallenden Kosten ist damit nur ausnahmsweise und nur in dem Fall abzustellen, dass keine hinreichende große Zahl an miteinander vergleichbaren Angeboten vorliegt (so auch BSG, Urteil vom 14.12.2000, a.a.O.).

    Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 14.12.2000, a.a.O.) es als unerheblich angesehen, dass wegen des hohen Durchschnittsalters des Personalbestandes und hierdurch bedingter erhöhter Personalkosten ein struktureller Nachteil bestehe.

    Auch der Einwand, dass - im Rahmen der Festsetzung der Pflegesätze für ein Pflegeheim - wegen der Betreuung von zwei Komapatienten überdurchschnittliche Kosten anfielen, wurde vom Bundessozialgericht für die Bemessung des Entgelts nicht als bedeutsam eingestuft (Urteil vom 14.12.2000, a.a.O.).

    Rechtliche Bedeutung hat dagegen - im Rahmen des hier maßgeblichen externen Vergleichs - die Verpflichtung der Schiedsstelle, die von ihr herangezogenen Vergleichsfälle -, bei deren Auswahl und Beurteilung ihrer Vergleichbarkeit ihr eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, 47, 56), aus Gründen der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2000, a.a.O., S. 199, 207) schon im Verfahren vor der Schiedsstelle zu benennen, um dem Leistungsanbieter Gelegenheit zu geben, zur Vergleichbarkeit der angeführten Beispielsfälle Stellung zu nehmen und gegebenenfalls hiergegen Einwendungen zu erheben.

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R

    Vertragliche Vereinbarung Voraussetzung für Sachleistungsprinzip in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Die hier getroffene Regelung über das Entgelt für Krankentransportleistungen überschneidet sich mit der Regelung des Landesgesetzgebers in § 28 RDG insofern, als der Regelungsbereich des § 28 RDG umfassender ausgestaltet ist und auch die Krankentransportleistungen zugunsten in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Personen einschließt, die die Versicherungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach dem Sachleistungsprinzip durchführen (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 -, BSGE 85, 110; Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 - ebenso BGH, Urteil vom 26.11.1998 - III ZR 223/97 -, NJW 1999, 858).

    Die hieraus für die Versicherungsträger erwachsende Verpflichtung wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.11.1999, a.a.O.) dahin verstanden, dass die gesetzlichen Versicherungsträger gehalten sind, die Vergütungen nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots auszuhandeln und die Verträge mit den günstigsten geeigneten Anbietern abzuschließen, bzw. dem preisgünstigsten Anbieter den Vorzug zu geben (BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119).

    Von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) generell bejahten Vorrang der landesrechtlichen Regelung über die Entgeltfestsetzung - gleichgültig, ob diese vertraglich oder durch normative Festsetzung zustande kommt - vor dem in § 133 SGB V verankerten Grundsatz einer Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen geht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.01.2001, a.a.O.; und vom 03.11.1999, a.a.O.), die Kartellrechtsprechung der Zivilgerichte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O.) und wohl auch die des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1999 - 2 BvL 8/98 -) aus.

    Aus der Verbindlichkeit der Regelung in § 133 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V auch für die Entscheidung der Schiedsstelle folgt jedoch, dass, wie das Bundessozialgericht unter Bezugnahme auf diese Vorschrift entschieden hat (Urteil vom 29.11.1995, a.a.O.; Urteil vom 03.11.1999, a.a.O.), regelmäßig dem preisgünstigsten geeigneten Anbieter der Vorzug einzuräumen ist.

  • BVerwG, 21.05.1996 - 3 N 1.94

    Krankenversicherungsrecht: Festlegung von Benutzungsgebühren in einer Satzung vor

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Dieser Vorbehalt zu Gunsten des Landesrechts in § 133 Abs. 1 SGB V 1988/1992 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996 - 3 N 1.94 -, BVerwGE 101, 177) umfassend zu verstehen und bezieht sich auf sämtliche in diesem Absatz enthaltenen Regelungen.

    Soweit sich aus den Motiven zur Gesetzgebung die Vorstellung des Gesetzgebers entnehmen lässt, mit der (bundesgesetzlichen) Regelung auch unmittelbar auf landesrechtliche Bestimmungen über die Entgelthöhe Einfluss zu nehmen (vgl. hierzu BT-Drs. 12/3937, S. 8), war dies, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (Urteil vom 21.05.1996, BVerwGE 101, 177), rechtlich insoweit unerheblich, als diese Absicht im Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hatte.

    Von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) generell bejahten Vorrang der landesrechtlichen Regelung über die Entgeltfestsetzung - gleichgültig, ob diese vertraglich oder durch normative Festsetzung zustande kommt - vor dem in § 133 SGB V verankerten Grundsatz einer Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen geht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.01.2001, a.a.O.; und vom 03.11.1999, a.a.O.), die Kartellrechtsprechung der Zivilgerichte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O.) und wohl auch die des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1999 - 2 BvL 8/98 -) aus.

    Anders als in der früheren Gesetzesänderung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) ist diese Absicht aber nunmehr insofern auch verwirklicht, als sie im Gesetzestext deutlichen Ausdruck gefunden hat.

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 R

    Krankenversicherung - Krankenfahrt - Anordnung von Sammelfahrten aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Die hier getroffene Regelung über das Entgelt für Krankentransportleistungen überschneidet sich mit der Regelung des Landesgesetzgebers in § 28 RDG insofern, als der Regelungsbereich des § 28 RDG umfassender ausgestaltet ist und auch die Krankentransportleistungen zugunsten in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Personen einschließt, die die Versicherungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach dem Sachleistungsprinzip durchführen (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 -, BSGE 85, 110; Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 - ebenso BGH, Urteil vom 26.11.1998 - III ZR 223/97 -, NJW 1999, 858).

    Der erst auf Veranlassung des Bundesrats im Ausschussverfahren in das Gesundheitsreformgesetz vom 20.12.1988 (a.a.O.) aufgenommene und in der Änderungsfassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (a.a.O.) beibehaltene Vorbehalt zu Gunsten des Landesrechts (vgl. BT-Drs. 11/2493, S. 20; 11/3320, S. 89; 11/3480, S. 63) beruhte erkennbar auf der Absicht, die Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Regelung des Rettungsdienstes nach Art. 70 Abs. 1 GG zu respektieren (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 R - OLG Karlsruhe, Kartellsenat, Urteil vom 10.02.1993 - 6 U 79/92 -, juris).

    Von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) generell bejahten Vorrang der landesrechtlichen Regelung über die Entgeltfestsetzung - gleichgültig, ob diese vertraglich oder durch normative Festsetzung zustande kommt - vor dem in § 133 SGB V verankerten Grundsatz einer Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen geht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.01.2001, a.a.O.; und vom 03.11.1999, a.a.O.), die Kartellrechtsprechung der Zivilgerichte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O.) und wohl auch die des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1999 - 2 BvL 8/98 -) aus.

  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 32/94

    Abschluß von Verträgen über das Entgelt für Krankentransporte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Die hieraus für die Versicherungsträger erwachsende Verpflichtung wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.11.1999, a.a.O.) dahin verstanden, dass die gesetzlichen Versicherungsträger gehalten sind, die Vergütungen nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots auszuhandeln und die Verträge mit den günstigsten geeigneten Anbietern abzuschließen, bzw. dem preisgünstigsten Anbieter den Vorzug zu geben (BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119).

    Aus der Verbindlichkeit der Regelung in § 133 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V auch für die Entscheidung der Schiedsstelle folgt jedoch, dass, wie das Bundessozialgericht unter Bezugnahme auf diese Vorschrift entschieden hat (Urteil vom 29.11.1995, a.a.O.; Urteil vom 03.11.1999, a.a.O.), regelmäßig dem preisgünstigsten geeigneten Anbieter der Vorzug einzuräumen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 10 S 2006/87

    Rettungsdienst: gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Die Eigenverantwortlichkeit der Schiedsstelle wird in der gesetzlichen Regelung noch dadurch unterstrichen, dass diese - anders als nach der früheren Rechtslage (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1989, a.a.O.) - selbst im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO befähigt ist, am gerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, und dass ein Vorverfahren gegen ihre Entscheidungen nicht stattfindet (§ 28 Abs. 5 RDG).

    Der der Schiedsstelle zustehende Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum geht damit noch deutlich über den hinaus, der ihm bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 06.07.1989 - 10 S 2006/87 -) zu einer früheren Fassung des Rettungsdienstgesetzes zuerkannt worden war.

  • OLG Karlsruhe, 10.02.1993 - 6 U 79/92
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Der erst auf Veranlassung des Bundesrats im Ausschussverfahren in das Gesundheitsreformgesetz vom 20.12.1988 (a.a.O.) aufgenommene und in der Änderungsfassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (a.a.O.) beibehaltene Vorbehalt zu Gunsten des Landesrechts (vgl. BT-Drs. 11/2493, S. 20; 11/3320, S. 89; 11/3480, S. 63) beruhte erkennbar auf der Absicht, die Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Regelung des Rettungsdienstes nach Art. 70 Abs. 1 GG zu respektieren (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 R - OLG Karlsruhe, Kartellsenat, Urteil vom 10.02.1993 - 6 U 79/92 -, juris).

    Von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) generell bejahten Vorrang der landesrechtlichen Regelung über die Entgeltfestsetzung - gleichgültig, ob diese vertraglich oder durch normative Festsetzung zustande kommt - vor dem in § 133 SGB V verankerten Grundsatz einer Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen geht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.01.2001, a.a.O.; und vom 03.11.1999, a.a.O.), die Kartellrechtsprechung der Zivilgerichte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O.) und wohl auch die des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1999 - 2 BvL 8/98 -) aus.

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Dabei wurde, mit dem Ergebnis zweier getrennter "Dienstleistungsmärkte" für Notfallrettung und Krankentransporte (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 25.10.2001 - RS C-475/99 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2002 - 7 A 11626/01 -), bei der Entgeltbemessung zwischen der Transportleistung im Rahmen der Notfallrettung und der im Rahmen eines Krankentransports unterschieden und insoweit auch eine unterschiedliche Verfahrensweise vorgesehen.
  • BGH, 26.11.1998 - III ZR 223/97

    Vergütung von Krankentransportleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Die hier getroffene Regelung über das Entgelt für Krankentransportleistungen überschneidet sich mit der Regelung des Landesgesetzgebers in § 28 RDG insofern, als der Regelungsbereich des § 28 RDG umfassender ausgestaltet ist und auch die Krankentransportleistungen zugunsten in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Personen einschließt, die die Versicherungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach dem Sachleistungsprinzip durchführen (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 -, BSGE 85, 110; Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 - ebenso BGH, Urteil vom 26.11.1998 - III ZR 223/97 -, NJW 1999, 858).
  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 29.97

    E/ Einrichtungsträger, Pflegesätze für gewerbliche - in der Sozialhilfe;;

  • BVerfG, 27.01.1999 - 2 BvL 8/98

    Unzulässige, dem Begründungserfordernis von BVerfGG § 80 Abs 2 S 1 nicht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2002 - 7 A 11626/01

    Zulassung eines Privatunternehmens zum Notfalltransport und Krankentransport -

  • OVG Niedersachsen, 19.06.2000 - 11 M 1026/00

    Funktionsschutzklausel; Krankentransport; Privatunternehmen; Privatunternehmer;

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2001 - 11 LB 1374/01

    Allgemeine Krankenhausleistung; Begleitung; Entgeltvereinbarung;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2002 - 9 S 2206/01

    Förderung von Pflegeheimen

  • VGH Hessen, 18.05.1988 - 5 UE 2282/86

    Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1995 - 5 S 348/94

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeit des Urteils durch das Rechtsmittelgericht;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.1993 - 9 S 2812/92

    Nachholung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des

  • OLG Karlsruhe, 14.11.1996 - 11 U 14/96
  • VG Karlsruhe, 07.10.2021 - 1 K 7326/19

    Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs zu Benutzungsentgelten im

    Die gegen den Schiedsspruch der Beklagten vom 23.11.2018 erhobene Verpflichtungsklage auf Neubescheidung ist statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 21, 27) und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 28 Abs. 5 Satz 4 bis 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst [Rettungsdienstgesetz, im Folgenden: RDG]).

    Der Schiedsstelle steht bei ihrer Entscheidung ausgehend von ihrer streitschlichtenden Funktion und der nur vage und fragmentarisch umschriebenen Kriterien für die Entscheidung ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, juris Rn. 18 in Bezug auf § 94 BSGH; BSG, Urteile vom 14.12.2000 - B 3 P 19.00 R -, juris Rn. 22 und vom 29.01.2009 - B 3 P 7.08 R -, juris Rn. 42 jeweils in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 - 4 K 3201/12 -, n.v.).

    Die gerichtliche Überprüfung der Entgeltfestsetzung hat sich danach unter Beachtung der der Schiedsstelle zustehenden Einschätzungsprärogative darauf zu beschränken, ob diese die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, juris Rn. 20 in Bezug auf § 94 BSGH; BSG, Urteile vom 14.12.2000 - B 3 P 19.00 R -, juris Rn. 22 und vom 29.01.2009 - B 3 P 7.08 R -, juris Rn. 41 f. jeweils in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 - 4 K 3201/12 -, n.v.).

    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19.00 R -, juris Rn. 33 in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 42 und Beschluss vom 20.12.2006 - 6 S 1107/05 -, n.v.; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 - 4 K 3201/12 -, n.v.) ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht gerügt.

    Gegen die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung des mit einer Begründung (vgl. dazu BSG, Urteile vom 14.12.2000 - B 3 P 19.00 R -, juris Rn. 22, 34 und vom 29.01.2009 - B 3 P 7.08 R -, juris Rn. 41 f. jeweils in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 36) versehen Schiedsspruchs sind Bedenken ebenfalls weder vorgebracht noch ersichtlich.

    In diesem Zusammenhang sind die in § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG genannten Kriterien zu beachten, denen zufolge die Erhebung der Benutzungsentgelte der Durchführung eines medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 30).

    Dies kann zum einen in der Weise erfolgen, dass Entgelte verschiedener Leistungserbringer für vergleichbare Leistungen in Vergleich gesetzt werden (externer Vergleich) oder dass die Kalkulationsansätze des einzelnen Leistungsanbieters gesondert darauf überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (interner Vergleich, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, juris Rn. 25 in Bezug auf § 94 BSGH; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 38; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 - 4 K 3201/12 -, n.v.).

    Eine Entgeltfestsetzung mithilfe des internen Vergleichs, d.h. entsprechend der tatsächlich anfallenden Kosten, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn keine hinreichend große Zahl an miteinander vergleichbaren Angeboten vorliegt (BSG, Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19.00 R -, juris Rn. 23 f. in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 39 sowie Beschluss vom 20.12.2006 - 6 S 1107/05 -, n.v.; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 - 4 K 3201/12 -, n.v.).

    Dieses sollte - in Angleichung an die im SGB V geltenden Grundsätze der Beitragssatzstabilität - zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit im Rettungsdienst durch Ausschöpfung von Rationalisierungsreserven und der Erschließung von Einsparpotentialen beitragen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 29).

    Weiterhin ist neben diesen (landesrechtlichen) Regelungen aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG auch der in §§ 71, 141 SGB V verankerte Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 31).

    Für die Entscheidung der Schiedsstelle ist daneben auch das in § 133 Abs. 1 Satz 6 SGB V verankerte "Günstigkeitsprinzip" verbindlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 35 a.E.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2014 - 6 S 2165/13

    Festlegung des Entgelts für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst;

    Zur unmittelbaren Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG hat der frühere 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris) folgendes entschieden:.

    Auch die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und in die Zukunft extrapolierten Kosten, also die prospektiven Selbstkosten, sind lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltbemessung: Nur soweit sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, bilden sie die Untergrenze des Entgelts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 für den Bereich der Notfallrettung; Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris, für den Bereich des Krankentransports) Die danach für die Vereinbarung von Benutzungsentgelten nach § 28 RDG geltenden inhaltlichen Vorgaben sind allerdings "sehr vage und fragmentarisch" (s. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

    In diesem Rahmen können die durch diese Regelung unmittelbar angesprochenen Kostenträger - inhaltlich weitergehend - geltend machen, dass die Entgelte zwar kostendeckend, aber nicht marktgerecht sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 für den Bereich der Notfallrettung; Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, für den Bereich des Krankentransports).

    Auch wenn ein solcher Anspruch aufgrund der Stellung als Beliehener (schon das uneingeschränkte Selbstkostendeckungsprinzip für die Benutzungsentgelte nach § 28 RDG im Bereich der Notfallrettung, bei der der Kläger ebenfalls von einer Beleihung ausgeht, ablehnend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris) bestünde und vom Bereichsausschuss bzw. der Schiedsstelle berücksichtigt werden müsste, ist er zwangsläufig durch den Gegenstand der Beleihung begrenzt, d.h. erstattungsfähig können nur Kosten sein, die gerade durch die Beleihung - hier mit einer Aufgabe des Rettungsdienstes, nicht der Feuerwehr - entstehen.

    Abgesehen davon entspricht es der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris), dass hieraus kein Dritte belastender Anspruch abgeleitet werden kann.

  • VG Freiburg, 15.12.2004 - 1 K 2143/01

    Mehrkosten der Leistungsträger der Notfallrettung durch die über die EGRL 104/93

    Die unmittelbar gegen die Schiedsstelle für den bodengebundenen Rettungsdienst gerichtete Klage ist - ohne vorheriges Vorverfahren - in der Form der Verpflichtungsklage zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 -, VENSA), jedoch nicht begründet.

    Dabei ist der Schiedsstelle nach der Rechtsauffassung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 7.11.2003, a.a.O.), der sich die Kammer anschließt, bei ihrer Entscheidung ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt.

    Dies begründet die Verpflichtung, Wirtschaftlichkeitspotentiale auszuschöpfen und insbesondere Kosten zu vermeiden, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst nicht notwendig sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2003, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2022 - 1 B 10.21

    Krankentransport; Entgelt; Festsetzung; Schiedsstelle; Schiedsspruch;

    Die auf diesem Spielraum beruhende Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt und alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen sowie die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben, die auch für die Vertragsparteien gelten, vorgenommen hat (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 730/03 - juris Rn. 21 ff. m.w.N.; a.A. wohl nur OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2007 - 11 LC 73/06 - juris Rn. 55 f. für das Niedersächsische Rettungsdienstrecht).

    (2) Unabhängig davon schließt der Grundsatz der Beitragsstabilität (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB V) nicht aus, dass die Krankentransportentgelte, z.B. wegen medizinischer Erfordernisse oder zur Sicherstellung einer adäquaten rettungsdienstlichen Versorgung über die Steigerung der Grundlohnsumme hinaus erhöht werden (vgl. VG Berlin, Urteile vom 29. September 2009 - VG 25 K 7.09 - Abdr. S. 7 sowie vom 10. Dezember 2008 - 38 A 38.08 - juris Rn. 66 unter Hinweis auf Abgh.-Drs. 15/2074, S. 13 und VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2003, a.a.O., juris Rn. 31).

  • VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761

    Entgelte für die Heranziehung der Berufsfeuerwehr im Rahmen der Landrettung

    Das Gericht kann danach überprüfen, ob die Entgeltschiedsstelle die gesetzlichen Grenzen ihres Gestaltungsspielraums eingehalten hat, also die widerstreitenden Interessen der Beteiligten richtig ermittelt hat und vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Verfahrensvorschriften für ein solches Schiedsverfahren eingehalten wurden und sich die Entscheidung der Beklagten im gesetzlichen Rahmen gehalten hat, also eine willkürfreie Entscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, U. v. 1.12.1998 - 5 C 17/97, NVwz-RR 1999, 446/447; VGH Baden-Württemberg, U. v. 6.7.1989 - 10 S 2006/87; U. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 - Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 15.7.2008 - 4 LB 13/07- Rn. 41; VG Augsburg, U. v. 4.12.2012 - Au 1 K 12.492 - alle juris).

    Dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit (Art. 32 BayRDG) wird bei der Festsetzung des Benutzungsentgelts durch die Schiedsstelle regelmäßig durch einen vorliegend von der Beklagten vorgenommenen (s. Beschluss der Beklagten vom 3. Mai 2012 S. 12) Vergleich mit den vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelten anderer Leistungsträger für vergleichbare Leistungen Rechnung getragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 - juris Rn. 38 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2020 - 1 L 30.19

    Festsetzung von Entgelten für Krankentransportleistungen der Feuerwehr

    Dies entspricht bei einer Anfechtung von Entscheidungen einer Schiedsstelle nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder der ganz überwiegenden Ansicht in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 20. November 2015 - 5 A 290/14 - juris Rn. 14; OVG Magdeburg, Urteil vom 19.09.2012 - 3 K 501/11 - juris Rn. 26; OVG Schleswig, Urteil vom 15. Juli 2008 - 4 LB 13/07 - juris Rn. 38, unter Hinweis auf VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 3 A 249/03 - juris Rn. 18 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 730/03 - juris Rn. 20; VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 25 C 00.1271 - juris Rn. 2 f.; VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 - 7 A 1809/12 - juris Rn. 12 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 38.08 - juris Rn. 35 ff.).
  • VG Berlin, 01.10.2019 - 25 K 111.19

    Streit über die Festsetzung von Krankentransportentgelten: Rechtsweg

    § 21 Abs. 4 Satz 3 RDG kann vor diesem Hintergrund nur deklaratorischen Charakter haben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 38.08 -, juris Rn. 36; zur Rechtslage in Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2006 - VG 3 A 249/03 -, juris Rn. 19; a.A. zur Rechtslage in Baden-Württemberg VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - VGH 14 S 730/03 -, juris Rn. 20).
  • VG Berlin, 01.10.2019 - 25 K 112.19

    Streit um die Festsetzung von Krankentransportentgelten - Rechtsweg

    § 21 Abs. 4 Satz 3 RDG kann vor diesem Hintergrund nur deklaratorischen Charakter haben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 38.08 -, juris Rn. 36; zur Rechtslage in Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2006 - VG 3 A 249/03 -, juris Rn. 19; a.A. zur Rechtslage in Baden-Württemberg VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - VGH 14 S 730/03 -, juris Rn. 20).
  • VG Schleswig, 19.12.2006 - 3 A 249/03

    Schiedsstelle Rettungsdienst

    Da es sich bei den so definierten Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung für die Benutzungsentgelte um sehr globale Kriterien handelt, geht das Gesetz ersichtlich davon aus, dass der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung über die Festsetzung von Benutzungsentgelten ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003, 14 S 730/03 in Juris).
  • VG Karlsruhe, 29.03.2004 - 12 K 3688/02

    Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle bei Festsetzung des Budgets und der

    Im Hinblick auf die insoweit gleichliegende Rechtsproblematik hält es das Gericht für gerechtfertigt, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Entscheidungen ähnlicher Art entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, aaO; sowie jüngst VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.2003 - 14 S 730/03 - zur Festsetzung des Benutzungsentgelts durch die Schiedsstelle gem. § 28 Abs. 5 Rettungsdienstgesetz m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 16.12.2003 - 4 Bf 44/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7923
OVG Hamburg, 16.12.2003 - 4 Bf 44/01 (https://dejure.org/2003,7923)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2003 - 4 Bf 44/01 (https://dejure.org/2003,7923)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - 4 Bf 44/01 (https://dejure.org/2003,7923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 843 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 13.93

    Buchmachererlaubnis - Juristische Person des Privatrechts

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2003 - 4 Bf 44/01
    Die Vorschrift des § 2 RWG ist Bundesrecht, das als Reichsrecht erlassen wurde und gemäß Art. 123 Abs. 1 GG fortgilt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4.10.1994, BVerwGE 97 S. 12, 13).

    Anders als das Recht der Spielbanken, die als Ordnungsrecht landesrechtlicher Gesetzgebungsbefugnis unterfallen (BVerfG, Beschluss vom 18.3.1970, BVerfGE 28 S. 119 ff.), ist das Buchmacherwesen dem Wirtschaftsrecht zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 4.10.1994, a.a.O., S. 14), da der Buchmacher eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausübt und am wirtschaftlichen Leben teilnimmt.

    Die Ausführungsbestimmungen dürfen aber deshalb herangezogen werden, weil sie jedenfalls im Jahr 1986 durch Gesetz geändert (Zweites Rechtsbereinigungsgesetz vom 16.12.1986, BGBl. I S. 2441) und so vom Gesetzgeber miteinbezogen wurden (BVerwG, Urteil vom 4.10.1994, a.a.O. S. 21).

  • VG Saarlouis, 17.01.2000 - 1 K 78/99

    Pferdewetten online

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2003 - 4 Bf 44/01
    Auch andere Länder hätten solche Zusätze als Auflage erlassen (vgl. VG Saarland, Urteil vom 17.01.2000, Az. 1 K 78/99).

    Der deutsche Buchmacher wird nicht lediglich als "verlängerter Arm" des ausländischen Buchmachers tätig und ist nicht etwa Gehilfe oder "reiner Überbringer" (vgl. so aber: Verwaltungsgerichts Saarlouis, Urteil vom 17.1.2000, GewArch 2001 S. 197, 198), sondern er ist - entsprechend der gesetzlichen Unterscheidung zwischen dem Abschluss und dem Vermitteln einer Wette - als zwischengeschalteter Vermittler anzusehen.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2003 - 4 Bf 44/01
    Neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (vom 6.11.2003, C-243/01 und vom 13.11.2003, C-42/02) bestätigten ihren Rechtsstandpunkt.
  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2003 - 4 Bf 44/01
    Neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (vom 6.11.2003, C-243/01 und vom 13.11.2003, C-42/02) bestätigten ihren Rechtsstandpunkt.
  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2003 - 4 Bf 44/01
    Anders als das Recht der Spielbanken, die als Ordnungsrecht landesrechtlicher Gesetzgebungsbefugnis unterfallen (BVerfG, Beschluss vom 18.3.1970, BVerfGE 28 S. 119 ff.), ist das Buchmacherwesen dem Wirtschaftsrecht zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 4.10.1994, a.a.O., S. 14), da der Buchmacher eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausübt und am wirtschaftlichen Leben teilnimmt.
  • BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91

    Abfallrechtliche Planfeststellung: Prüfungszeitpunkt für Fragen des Gewässer- und

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2003 - 4 Bf 44/01
    Von einer Auflage ist demgegenüber auszugehen, wenn der Zusatz als selbstständiges Handlungs- oder Unterlassungsgebot neben die Genehmigung tritt (BVerwG, Urteil vom 21.2.1992, BVerwGE 90 S. 42, 48; VGH Mannheim, Urteil vom 8.6.1993, VBlBW 1994 S. 23 f.; Henneke, in Knack, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 36 Rdnr. 9 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 2001, § 36 Rdnr. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92

    Erlaubnis zum Umbau einer Tankstelle: Genehmigungsinhaltsbestimmung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2003 - 4 Bf 44/01
    Von einer Auflage ist demgegenüber auszugehen, wenn der Zusatz als selbstständiges Handlungs- oder Unterlassungsgebot neben die Genehmigung tritt (BVerwG, Urteil vom 21.2.1992, BVerwGE 90 S. 42, 48; VGH Mannheim, Urteil vom 8.6.1993, VBlBW 1994 S. 23 f.; Henneke, in Knack, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 36 Rdnr. 9 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 2001, § 36 Rdnr. 10).
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